Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie in NRW

Kurz: Für Dyskalkulie gibt es in NRW keinen eigenen Erlass und keinen festen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Schule kann einem Kind mit Rechenschwäche aber helfen, zum Beispiel mit mehr Zeit oder einem ruhigen Platz bei der Klassenarbeit. Der geplante neue § 48a im Schulgesetz nennt Lesen und Rechtschreiben, das Rechnen nennt er nicht (Stand: 8. November 2026).

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen zum Stand 8. November 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder ärztliche Beratung im Einzelfall.

Gibt es in NRW einen Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie?

Eine eigene Regel für das Rechnen gibt es in NRW nicht. Es gibt keinen Erlass zur Rechenschwäche, wie es ihn für LRS (Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten) seit 1991 gibt. Dyskalkulie (Fachbegriff: Rechenstörung) bedeutet, dass ein Kind über lange Zeit große Mühe mit dem Rechnen hat. Mehr dazu steht im Artikel Dyskalkulie erkennen: Anzeichen bei Kindern.

Das Schulministerium NRW schreibt, dass eine Rechenschwierigkeit nicht mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit gleichgesetzt werden kann. Es beruft sich dabei auf die KMK. Die KMK ist die Runde der Schulministerinnen und Schulminister aller Bundesländer. Sie hält einen Verzicht auf die Bewertung von Rechenleistungen in Mathematik für nicht möglich.

Das Schulministerium nennt für Kinder mit Rechenschwäche aber zwei mögliche Hilfen bei Klassenarbeiten:

  • einen ruhigen Arbeitsplatz ohne Ablenkung (das Ministerium nennt ihn „reizfreien Arbeitsplatz“),
  • zusätzliche Zeit, die sogenannte Zeitzugabe.

Im Mittelpunkt steht laut Ministerium die Förderung in der Schule. Lehrkräfte können außerdem Zusatzaufgaben anbieten, die ein Kind lösen kann. Diese Erfolge dürfen in die Gesamtnote einfließen. So steht es in der Arbeitshilfe des Ministeriums für die Primarstufe.

Die Arbeitshilfe nennt allgemein auch Kinder mit einer medizinisch diagnostizierten Störung. Ob das bei einer Rechenstörung greift, sagt sie nicht ausdrücklich; für das Rechnen nennt sie vor allem Förderung.

Was ist ein Nachteilsausgleich in der Schule?

Ein Nachteilsausgleich ändert die Bedingungen, unter denen ein Kind eine Klassenarbeit oder einen Test schreibt. Die Aufgabe selbst bleibt gleich schwer. Das Kind soll zeigen können, was es wirklich kann.

Für Kinder mit LRS nennt die KMK zum Beispiel diese Hilfen:

  • mehr Arbeitszeit bei Klassenarbeiten,
  • technische Hilfsmittel wie Audiohilfen und Computer,
  • größere Schrift und klar aufgebaute Arbeitsblätter.

Ein Nachteilsausgleich steht in der Grundschule nicht im Zeugnis. So steht es in der Arbeitshilfe des Schulministeriums NRW für die Primarstufe.

Davon zu trennen ist der Notenschutz. Notenschutz heißt: Ein Teil der Leistung wird gar nicht benotet, bei LRS zum Beispiel die Rechtschreibung. Die KMK sieht vor, dass Notenschutz im Zeugnis vermerkt wird. In NRW ist das heute nicht einheitlich geregelt; der Entwurf für § 48a schreibt es ausdrücklich vor.

Was gilt in NRW bei LRS?

Für Kinder mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben gilt der LRS-Erlass vom 19. Juli 1991. Er steht in der amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS) unter der Nummer 14-01 Nr. 1 und war dort am 8. November 2026 weiterhin abrufbar. Er regelt zusätzliche Förderung und Erleichterungen bei der Bewertung der Rechtschreibung, vor allem in den Klassen 2 bis 6. Die Notenschutz-Regeln des Erlasses brauchen nach neuer Rechtsprechung eine Grundlage im Schulgesetz (mehr dazu unten). Wie Schulen sie bis dahin anwenden, kann sich deshalb unterscheiden.

Die LRS-Regeln im Einzelnen

Zusätzliche Förderung nach dem Erlass gibt es in den Klassen 1 bis 6. In den Klassen 3 bis 6 setzt sie voraus, dass die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben seit mindestens drei Monaten nicht ausreichen. In den Klassen 7 bis 10 gibt es sie nur in Einzelfällen.

Für die Noten gelten bei diesen Kindern Sonderregeln in den Klassen 2 bis 6. Darüber nur in besonders begründeten Einzelfällen.

  • Bei einer schriftlichen Arbeit, die die Rechtschreibung in Deutsch oder einer Fremdsprache bewertet, kann die Lehrkraft im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen oder mehr Zeit geben.
  • Sie kann bei so einer Arbeit auch auf eine Note verzichten.
  • Die Rechtschreibung zählt nicht in die Note der schriftlichen Arbeiten, weder in Deutsch noch in anderen Fächern.
  • Im Zeugnisfach Deutsch zählt die Rechtschreibung nur zurückhaltend.
  • Bei der Versetzung dürfen Lesen und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben.

Im Zeugnis kann unter „Bemerkungen“ stehen, dass das Kind an einer zusätzlichen LRS-Förderung teilgenommen hat. Nach der Arbeitshilfe des Ministeriums von 2017 kann in der Grundschule im Fach Deutsch auf die Noten für Lesen und Rechtschreiben verzichtet werden, wenn der LRS-Erlass angewendet wird. Die Arbeitshilfe beruft sich dafür auf die Verwaltungsvorschriften zur Grundschulordnung.

Laut Begründung des Gesetzentwurfs braucht Notenschutz nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (2023) und des Oberverwaltungsgerichts NRW (2024) eine Grundlage im Schulgesetz. Diese soll erst § 48a schaffen.

Was ändert der geplante § 48a im Schulgesetz?

Die Landesregierung will Nachteilsausgleich und Notenschutz zum ersten Mal direkt ins Schulgesetz schreiben. Dafür gibt es den Entwurf des 19. Schulrechtsänderungsgesetzes. Er liegt dem Landtag als Drucksache 18/19694 vom 3. Juni 2026 vor.

Nach dem Entwurf bekommen Schülerinnen und Schüler auf Antrag einen Nachteilsausgleich. Dafür müssen alle drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Kind ist erheblich darin beeinträchtigt, sein vorhandenes Leistungsvermögen zu zeigen. Die Ursache ist eine Behinderung, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens oder eine Erkrankung, die nicht nur kurz dauert.
  • Die Anpassung ist erforderlich, um diesen Nachteil auszugleichen.
  • Die fachlichen Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe bleiben für alle gleich.

Notenschutz soll es nach dem Entwurf nur bei einer Behinderung geben. Ausdrücklich genannt wird dabei eine schwere, lang anhaltende Lese-Rechtschreib-Störung. Der Notenschutz soll im Zeugnis stehen.

Das Rechnen nennt der Entwurf nicht. Ob ein Kind mit ärztlich festgestellter Rechenstörung unter „Behinderung“ fallen kann, beantwortet der Gesetzestext nicht. Der Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie, in dem ich Mitglied bin, kritisiert diese Lücke in seiner Stellungnahme zur Anhörung im Schulausschuss am 23. September 2026.

Auch bundesweit wird das gefordert. Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie (BVL) hat am 13. Oktober 2026 zusammen mit Fachverbänden, Elterninitiativen und Wissenschaftlern die Bildungsministerien der Länder aufgefordert, Dyskalkulie im Schulrecht als Behinderung anzuerkennen und verbindliche Nachteilsausgleiche festzulegen. Der BVL weist darauf hin, dass Legasthenie in den meisten Bundesländern schulrechtlich anerkannt ist, Dyskalkulie aber kaum, obwohl die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beide als Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten einstuft.

Wo steht das Gesetz gerade? Bis zur Landtagssitzung vom 15. Oktober 2026 war § 48a nicht beschlossen. Neuere Protokolle waren am 8. November 2026 noch nicht abrufbar. Der Landtag hat den Entwurf am 18. Juni 2026 in erster Lesung (so heißt die erste Beratung eines Gesetzes im Landtag) an den Ausschuss für Schule und Bildung überwiesen. Im Schulgesetz in der BASS (zuletzt geändert am 21. Juli 2026) steht noch kein § 48a.

Laut Entwurf soll § 48a am 1. August 2027 in Kraft treten. Die Einzelheiten sollen danach in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes stehen. Das sind die Verordnungen, die für jede Schulform Unterricht, Noten und Prüfungen regeln. Wird das Gesetz beschlossen oder geändert, wird dieser Artikel überarbeitet.

Wie beantragen Eltern einen Nachteilsausgleich an der Grundschule?

Die Arbeitshilfe des Schulministeriums von Juli 2017 beschreibt einen möglichen Ablauf in der Schule. Schulen können ihn anders gestalten.

  1. Eltern oder Lehrkräfte stellen den Antrag formlos bei der Schulleitung.
  2. Vorhandene Nachweise werden beigefügt, zum Beispiel ärztliche Befunde oder Bescheinigungen über eine Förderung.
  3. Die Klassenkonferenz berät in Abstimmung mit dem Kind und den Eltern. In der Klassenkonferenz sitzen die Lehrkräfte der Klasse.
  4. Die Schulleitung entscheidet und informiert die Eltern.
  5. Die Schule hält die Entscheidung in der Schülerakte fest. Im Zeugnis steht sie nicht. Die Entscheidung gilt für einen festgelegten Zeitraum und wird regelmäßig überprüft.

In strittigen Fällen kann die Schulleitung die untere Schulaufsicht einbeziehen. Für Grundschulen ist das das staatliche Schulamt. Für die Sekundarstufe I gibt es eine eigene Arbeitshilfe. Auch dort entscheidet die Schulleitung.

In Düsseldorf berät außerdem das Zentrum für Schulpsychologie der Stadt in der Willi-Becker-Allee 10. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.

Kann das Jugendamt die Förderung bei Dyskalkulie bezahlen?

Das ist unter Umständen über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII möglich. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Jugendamt im Einzelfall. Das SGB VIII ist das Gesetz zur Kinder- und Jugendhilfe. § 35a gilt für Kinder mit einer seelischen Behinderung oder wenn eine solche Behinderung droht.

Zwei Bedingungen müssen beide erfüllt sein:

  • Die seelische Gesundheit des Kindes weicht sehr wahrscheinlich länger als sechs Monate von dem ab, was für sein Alter typisch ist.
  • Dadurch ist seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, oder das ist zu erwarten.

Eine Rechenstörung allein reicht also nicht. Das Jugendamt holt eine Stellungnahme ein. Sie kommt von einer dieser drei Gruppen:

  • Ärztinnen und Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten mit entsprechender Weiterbildung,
  • Ärztinnen und Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung bei seelischen Störungen von Kindern und Jugendlichen.

Die Stellungnahme muss sich auf die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD) stützen.

In Düsseldorf ist dafür die Eingliederungshilfe im Amt für Soziales und Jugend zuständig. Die erste Anlaufstelle heißt dort Falleingangsmanagement.

Aus meiner Erfahrung: Die Eingliederungshilfe wird bei Dyskalkulie fast immer abgelehnt. Über Bildung und Teilhabe lässt sich die Förderung in Düsseldorf nach meiner Klärung mit den zuständigen Stellen nicht bezahlen. Ohne Kostenübernahme bezahlen Eltern die Förderung selbst. Mit dem Jugendamt Dormagen habe ich eine Entgeltvereinbarung.

Was ich als Sonderpädagogin beitragen kann

Ich bin Sonderpädagogin, keine Anwältin. Eine Rechtsberatung gebe ich nicht.

Ich teste Ihr Kind förderdiagnostisch. Das heißt: Ich schaue genau, was es beim Rechnen schon kann und wo es hängt. Daraus schreibe ich einen Förderplan. Den Lernfortschritt halte ich in einem Lernportfolio, einer Mappe mit den Arbeiten Ihres Kindes, und in einem Lerntagebuch fest. Eine ärztliche Diagnose ist das nicht.

In rund 20 Jahren an Förderschulen habe ich sonderpädagogische Gutachten geschrieben und Diagnoseverfahren zu Dyskalkulie und LRS durchgeführt.

Ich bin Mitglied im Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie. Er setzt sich seit Jahren dafür ein, dass es für Kinder mit LRS und Dyskalkulie einen Nachteilsausgleich gibt. Eltern können dort an einem Infoabend über die rechtliche Lage teilnehmen.

Das erste Gespräch ist kostenlos. Es dauert 60 Minuten und findet im Bürgerhaus Bilk in der Bachstraße 145 statt.

Häufige Fragen

Bekommt mein Kind mit Dyskalkulie in NRW mehr Zeit bei Klassenarbeiten?

Das ist möglich, aber kein fester Anspruch. Das Schulministerium nennt Zeitzugabe und einen ruhigen Arbeitsplatz als mögliche Hilfen bei Rechenschwäche. Die Schule entscheidet im Einzelfall.

Kann die Mathenote bei Dyskalkulie wegfallen?

Nach heutigem Stand nicht. Die KMK hält einen Verzicht auf die Bewertung von Rechenleistungen in Mathematik für nicht möglich, und das Schulministerium NRW folgt dem. Der Entwurf für § 48a nennt das Rechnen beim Notenschutz nicht ausdrücklich.

Gilt der LRS-Erlass auch für das Rechnen?

Nein. Der LRS-Erlass von 1991 regelt nur Lesen und Rechtschreiben. Mathematik kommt darin nicht vor.

Ab wann gilt der neue § 48a im Schulgesetz NRW?

Laut Entwurf ab dem 1. August 2027. Bis zur Landtagssitzung vom 15. Oktober 2026 war das Gesetz nicht beschlossen. Es kann sich im Landtag noch ändern.

Braucht mein Kind eine Diagnose für einen Nachteilsausgleich?

Bei Rechenschwierigkeiten sieht das Schulministerium NRW vor allem Förderung vor. Eine feste Diagnose-Pflicht gibt es nicht. Liegt eine ärztlich festgestellte Störung vor, soll der Befund nach der Arbeitshilfe des Schulministeriums für die Grundschule (2017) vor dem Antrag bei der Schulleitung vorliegen. Eine Diagnose führt aber nicht automatisch zu einem Nachteilsausgleich.

Quellen

Wo Ihr Kind beim Rechnen oder Lesen steht, schauen wir uns im Kennenlerngespräch an.

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